Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nach Annahme des Angebots gelten für Mieter die nachfolgenden Stornobedingungen:
Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht
1.1 Die nachfolgenden Vermietbedingungen (allgemeine
Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB genannt) der Miete-ein-Wohnmobil
Wohnmobilvermietung Johannes Langendorf, (im folgenden “Vermieter” genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter
abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom
Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des
Mieters die Vermietung des Wohnmobils an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
1.2 Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die
mietweise Überlassung des Wohnmobils. Der Vermieter schuldet keine
Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein
Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung
findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere
der §§ 651a bis 651i. BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch
entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das
Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer
befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf
unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist
ausgeschlossen.
1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind
schriftlich zu treffen.
2. Mindestalter, berechtigte Fahrer
2.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 23 Jahre. Sowohl
Mieter als auch Fahrer müssen seit mind. drei Jahren in Besitz eines
Führerscheins der Klasse III bzw. der Klasse B, bzw. eines entsprechenden
nationalen/internationalen Führerscheins sein.
2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge des Vermieters ein
zulässiges Gesamtgewicht von max. 3,5 Tonnen haben. Der Mieter hat dafür
Sorge zu tragen, dass das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht
überschritten wird.
2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und max. eines weiteren Fahrern gelenkt
werden.
2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das
Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten, und dem Vermieter
spätestens beim Abschluss des Mietvertrages bekannt zu geben. Der Mieter hat
für das Handeln der Fahrer, denen er das Fahrzeug überlassen hat, wie für
eigenes einzustehen.
3. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer
3.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss
jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Die Mindestmietdauer beträgt im
Regelfall 3 Tage. Es gelten
jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der
gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-
Pauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen
Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.
3.2 Die jeweiligen Mietpreiseentnehmen sie der Preisliste
Im Mietpreis ist eine Vollkaskoversicherung mit 1000.– € Selbstbeteiligung
eingeschlossen.
Eine Insassenunfallversicherung besteht nicht.
3.3 Die Tagespreise werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden
berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Wohnmobils durch den
Mieter an der Vermiet-Station und endet bei Rückgabe des Wohnmobils durch
die Mitarbeiter der Vermiet-Station. Die Übergabe und die Rückgabe des
Wohnmobils werden bei Vertragsabschluss vereinbart. Es gelten dann die
Zeiten auf dem Mietvertrag. Verspätete Übernahmen die der Vermieter nicht zu
vertreten hat, berechtigen den Mieter nicht zur verspäteten Rückgabe.
Ansprüche des Mieters entstehen dadurch nicht.
3.4 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter
pro angefangene Stunde 50 Euro, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag
den entsprechenden Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass
ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter
Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten
Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.
3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle
vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
3.6 Die Ausstattung der Fahrzeuge ist der Internetseite www.miete-ein-wohnmobil.de
zu entnehmen.
- Buchung, Umbuchung, Rücktritt
4.1 Buchungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziffer
4.2 bindend.
4.2 Nach Erteilung der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter
per E-Mail oder Post ist innerhalb von einer Woche eine Anzahlung von 25%
des Mietpreises zu leisten. Bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist
der Vermieter an die Buchung nicht mehr gebunden. In diesem Fall sind die
Stornogebühren gemäß Ziffer 4.4, jedoch mindestens 100 Euro zu zahlen.
4.3 Die dem Mieter bestätigte Buchung kann für den selben Mietzeitraum
kostenfrei umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie
Kapazitäten vorhanden sind.
4.4 Die Stornierung von Wohnmobilen wird im § 312b, Absatz 3, Satz 6
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Stornierung hat schriftlich per
EMail, Post oder per Fax zu erfolgen. Bei Rücktritt von der verbindlichen
Buchung durch den Mieter wird folgende Entschädigung (Stornogebühr) fällig:
bis zu 50 Tage vor Übernahme: 50% des Mietpreises vom 49. bis 15. Tag vor
Übernahme: 50% des Mietpreises ab 14. Tag: 80% des Mietpreises
am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges: 95% des
Mietpreises
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss
spätestens bis 4 Wochen vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt zu
gebendes Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein. Sofern der
Mieter diese Frist überschreitet, ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung
gebunden und kann den Vertrag einseitig stornieren. In diesem Fall sind
Stornogebühren gemäß Ziffer 4.4, jedoch mindestens 300 Euro zu zahlen.
5.2 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 4 Wochen bis zum Anmietdatum)
wird der Mietpreis sofort fällig.
5.3 entfällt
5.4 Die Kaution von 1000 Euro muss bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter
in bar hinterlegt werden.
5.5 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs durch den
Vermieter umgehend erstattet. - Übergabe, Rücknahme
6.1 Fällt das Fahrzeug auf Grund eines nicht selbstverschuldeten
Unfallschadens oder aus anderen Gründen, die er Mieter nicht zu vertreten hat
aus, so ist der Vermieter berechtigt, den nicht verwendeten Teil des Mietpreises
zurückzuerstatten. Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den
Vermieter aufgrund des Ausfalls des Wohnmobils sind ausgeschlossen.
6.2 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen
Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter in der Übergabe-Station
teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis
die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters
Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
6.3 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit dem
Vermieter eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen,
wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter
zu unterzeichnen ist.
6.4 Fahrzeugübergaben erfolgen generell nach vorheriger Vereinbarung.
Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet,
sofern insgesamt 24 Std. nicht oder nur aufgrund Verschuldens des Vermieters
überschritten werden.
6.5 Treibstoff- und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter. Das
Wohnmobil wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgegeben
werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter die tatsächlich anfallenden
Treibstoffkosten.
6.6 Der Abwassertank und die Toilettenkassette sind durch den Mieter
vollständig zu entleeren. Anderenfalls berechnet der Vermieter eine
Entleerungspauschale – sowohl für den Abwassertank als auch für die
Toilettenkassette – von jeweils 100 Euro zzgl. MwSt.
6.7 Der Mieter erhält bei Übergabe ein innen gereinigtes Fahrzeug. Das
Fahrzeug ist im selben Zustand gereinigt wieder abzugeben. Andernfalls
berechnet der Vermieter für die Innenreinigung eine Pauschale in Höhe von 120
Euro zzgl. MwSt.
7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten
7.1 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug wie folgt zu verwenden: Zur
Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur
Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;
zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach
dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder
gewerblicher Personenbeförderung; für sonstige Nutzung, die über den
vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu
nicht vorgesehenem Gelände.
7.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils
ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen
Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand,
insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der
Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand
in verkehrssicherem Zustand befindet.
7.3 Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen in den
Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten – sollte trotzdem im Innenraum geraucht
werden, berechnen wir hierfür eine Gebühr von 500 Euro. Sofern nicht anders
vereinbart, ist die Mitnahme von Tieren jeglicher Art ist nicht gestattet. Wenn
nachweislich Tiere mitgenommen wurden, wird hierfür eine Gebühr von 500
Euro zzgl. MwSt. berechnet.
7.4 Bei der Benutzung von Fähren bzw. Autozügen ist eine Autozug- bzw.
Fährversicherung abzuschließen. Die Versicherungspolice ist dem Vermieter
spätestens vor Reisebeginn vorzulegen bzw. beim Vermieter bei Übergabe
abzuschließen. Auf Fähren oder Autozügen werden Schäden oder der
Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang durch die Vollkaskoversicherung
des Vermieters nicht übernommen. Sofern der Mieter keine Autozug- bzw.
Fährversicherung abschließt ist der Transport durch Fähren oder Autozüge
nicht zugelassen. Bei Zuwiderhandlung sind sämtliche Kosten eines Unfalls
oder Totalverlustes des Fahrzeugs durch Untergang vom Mieter zu tragen.
8. Verhalten bei Unfällen
8.1 Bei einem Unfall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallstelle
schnellstmöglich abgesichert wird. Der Mieter hat nach einem Unfall sowie
einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den
Vermieter (Telefon-Nummer auf dem Mietvertrag) zu verständigen, spätestens
jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische
Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Haftungsreduzierung der
Versicherung entfällt, wenn keine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt ist.
8.2 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen
ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.
8.3 Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten
Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter trägt die Verantwortung, dem
Vermieter diesen Unfallbericht schnellstmöglich zukommen zu lassen.
- Auslandsfahrten
9.1 Auslandsfahrten in die Länder: Belgien, Dänemark, Deutschland, England,
Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Liechtenstein,
Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schottland,
Schweden, Slowenien, Spanien, Schweiz, Vatikanstadt und Wales sind
gestattet.
9.2 Fahrten außerhalb der aufgeführten Länder sowie Fahrten in Kriegs- und
Krisengebiete sind grundsätzlich verboten.
10. Mängel des Wohnmobils
10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht
zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.
10.2 Der Vermieter haftet insbesondere nicht für die vom Mieter zu
verantwortende Mängel, die durch unsachgemäße Benutzung des
Wohnmobils und dessen technischer Einrichtungen herbeigeführt wurden.
10.3 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Wohnmobil oder seiner
Ausstattung hat der Mieter noch während der Mietzeit schriftlich gegenüber dem
Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter
Mängel sind ausgeschlossen.
11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug
11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten,
dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150 Euro ohne weiteres, größere
Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters (Kostenvoranschlag) in Auftrag
gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der
Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem.
Ziffer 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind
Reifenschäden.
11.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer
derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben,
hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine
angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische
Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur oder Feiertag bzw. Wochenende), die die
Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
11.3 Wird das Wohnmobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist
absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen
sein wird, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom
Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins. - Haftung des Mieters, Kaskoversicherung
12.1 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer
Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden
Selbstbeteiligung von 1000 Euro sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom
Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1000 Euro pro Schadensfall von der
Haftung freistellen.
12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziffer 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in
folgenden Fällen:
a. wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
verursacht wurden
b. wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen
hat, Unfallflucht begeht
c. wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziffer 8 bei einem Unfall die
Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat
weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der
Schadenshöhe gehabt
d. wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziffer 8 verletzt, es sei denn, die
Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des
Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
e. wenn Schäden auf einer nach Ziffer 7.1 verbotenen Nutzung beruhen
f. wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 7.2 beruhen
g. wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem
der Mieter das Fahrzeug überlassen hat
h. wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen
(Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264) beruhen
i. wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen
beruhen
12.4 Zur zügigen Abwicklung kann der Vermieter entstandene Schäden über
Kostenvoranschläge abrechnen. Sofern der Mieter die Abwicklung des
Schadens über eine Rechnung verlangt, sind Mietausfallkosten für die Standzeit
des Fahrzeugs vom Mieter zu tragen. Für Verbringungskosten berechnet der
Vermieter eine Aufwandspauschale von 50 Euro zzgl. MwSt. – Reparaturkosten,
durch den Vermieter werden mit 50 Euro pro Stunde zzgl. MwSt. in Rechnung
gestellt.
12.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des
Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der
Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem
Verschulden des Vermieters. Der Vermieter erhebt für den Verwaltungsaufwand
je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 10 Euro zzgl. MwSt. Der Mieter
trägt etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz. Der
Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter
Mietpreise, Schäden, Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen über die
Kreditkarte des Mieters abrechnen und diese belasten darf.
12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
13. Haftung des Vermieters, Verjährung
13.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den
vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren
Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung
ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von
Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.
13.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht
für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
13.3 Ansprüche, die nach Ziffer 13.1 nicht ausgeschlossen, sondern nur ihrem
Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder
grob fahrlässiger Unkenntnis von den, den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners. Mit Ausnahme von
Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers,
der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach dem
Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht
auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer
Entstehung an.
14. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
14.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen
Daten speichert
14.2 Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse
haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in
wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht
innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit
zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren
geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht
eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für
die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden
oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich
tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür
bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur
Vermietung, Vorlage falscher bzw. Verlustgemeldeter Personalurkunden,
Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts,
Verkehrsverstößen u.ä.
15. Gerichtsstand
15.1 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist
der Gerichtsstand Erlangen.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so
hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam
gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in
wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt
und gelten als solche vereinbart.